Am Donnerstag, den 08.09.2022, gab das Landgericht Berlin ihr Urteil zur Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten bekannt. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen. Das Urteil vom 17. März 2022 ist somit rechtskräftig.

Im März 2022 entschied das Amtsgericht Tiergarten kein Strafverfahren gegen unseren Verein und Vorstandsvorsitzenden wegen des Vorwurfs des Computerbetrugs durch unberechtigte Beantragung von Corona-Soforthilfe zu eröffnen und begründete die Entscheidung:

„Weder wurde vom Angeklagten durch unrichtige Gestaltung des Programms oder Verwendung unrichtiger Daten ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst, noch wurden unbefugt Daten verwendet oder unbefugt auf den Verarbeitungsvorgang eingewirkt. Laut dem Antragsformular sind antragsberechtigt Soloselbständige, Kleinstunternehmen einschließlich eingetragener Vereine mit bis zu 10 Beschäftigten sowie Angehörige freier Berufe. (…). Die Angaben, die von ihm im Antrag gemacht wurden, sind daher ausnahmslos richtig und vollständig. Es wäre Sache der Investitionsbank Berlin gewesen, Einschränkungen der Antragsberechtigung, die nicht im Formular genannt sind, zu prüfen. Dass dies nicht erfolgt ist, ist nicht dem Angeschuldigten anzulasten.“

Gegen diesen Beschluss legte die Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde ein. Doch es bleibt beim Urteil, es wird kein Strafverfahren eröffnet. Das Landgericht Berlin führte zur Abweisung der Beschwerde aus:

„Denn gerade, wenn – wie vorliegend - die Gesamtsituation (einmalige Pandemie, reflexartige „Subventionen" in einem neuen Verfahren, überforderte Bürokratie) Irrtümer bei der Antragstellung begünstigen oder sich solche sogar aufdrängen, erscheint es lebensnah, dass nicht die rechtswidrige Bereicherungsabsicht die motivatorische Triebfeder des Antragstellers darstellt, sondern vielmehr die juristische Überforderung desselben die Ursache der falschen Antragsstellung bildet. Die Angst eines redlichen Bürgers möglicherweise ansonsten eine legale Chance zur Rettung des aufgebauten Vereins verstreichen zu lassen, bildet dabei mindestens genauso ein psychologisch nachvollziehbares Motiv für eine (fahrlässig) unrichtige Antragsstellung wie das Narrativ eines vorsätzlich unredlichen Bürgers, der bestehende Unklarheiten eines juristisch weitgehend improvisierten und betrugsanfälligen Förderverfahrens gezielt für eigene Zwecke nutzen will. Dies gilt erst recht, wenn nicht nur der antragstellende Bürger, sondern auch die mit den Fördermitteln betraute Behörde bzw. Landesbank angesichts einer historisch ausnahmslosen bundesweiten Krisensituation allseits den Eindruck einer gewissen juristischen und bürokratischen Überforderung entstehen lässt.“

Die ausführliche Pressemitteilung unseres Rechtsanwalts Johannes Eisenberg finden Sie hier:

22-09-08_presseerklaerung.pdf (eisenberg-koenig-schork.de)

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